Hausordnung

Hausordnung


Die Rhein-Mosel-Halle und das Kurfürstliche Schloss (nachfolgend auch Versammlungsstätte genannt) werden durch Koblenz-Kongress ein Eigenbetrieb der Stadt Koblenz, (nachfolgend Betreiberin genannt) betrieben. Die Hausordnung gilt für die Versammlungsstätte und das zugehörige Außengelände. Sie gilt für alle Personen, die die Versammlungsstätte oder das Gelände betreten oder sich dort aufhalten. Das Hausrecht üben die Betreiberin und beauftragte Dritte (Veranstalter) aus.


Die Betreiberin ist berechtigt, den Zutritt zum Gelände – insbesondere zur Halle – für Besucher, Aussteller und sonstige Dritte einschränkend zu regeln, so z. B. den Zutritt nur gegen Vorlage eines Eintrittsausweises bzw. einer Eintrittskarte zu gestatten und die Einhaltung der Zutrittsbedingungen zu kontrollieren.  


Der Zutritt ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Abweichende Regelungen werden besonders bekannt gegeben. Jugendliche von dem vollendeten 14. Lebensjahr an haben wie Erwachsene uneingeschränkten Zutritt. Veranstaltungsbezogene Sonderregelungen, z.B. „nur für Fachbesucher” bleiben unberührt. Mitarbeiter der Betreiberin und der von ihm beauftragten Bewachungsunternehmen, sind berechtigt, Ausweiskontrollen auf dem Gelände durchzuführen. Personen, die ohne gültigen Eintrittsausweis angetroffen werden oder sich in sonstiger Weise unberechtigt in der Halle oder auf dem Gelände aufhalten, haben unverzüglich das Gelände zu verlassen. 


Garderobe-, Taschen- und Köperkontrollen: Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden. Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. 


Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!


Personen, die erkennbar unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In der Versammlungsstätte besteht Rauchverbot. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten.


Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Speisen und Getränke dürfen grundsätzlich nicht in die Rhein-Mosel-Halle/in das Kurfürstliche Schloss mitgenommen werden. 


Jegliches Verhalten, das, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung stört oder in sonstiger Weise gegen die berechtigten Interessen der Betreiberin verstößt, ist zu unterlassen, insbesondere:


Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:


Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Der Veranstalter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, falls durch seine Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).  


Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Betreiberin, durch den Mieter/Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden. 


Hausverbote, die durch die Betreiberin ausgesprochen werden, gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die in der Versammlungsstätte durchgeführt werden. Über die Aufhebung eines Hausverbots entscheidet die Betreiberin auf Antrag nach billigem Ermessen.




Hausordnung Stand Januar 2023